Versicherungsbedingungen


Haftung des Mieters, Versicherung, Kosten der Versicherung

 

1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemässen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden, insbesondere Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit dem Tagessatz laut aktueller Mietliste, für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand Huppenkothen nicht zur Vermietung zur Verfügung steht, bzw. bis die Reparatur erledigt ist.

 

2. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bussgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die Firma Huppenkothen Baumaschinen AG (in weiterer Folge „Vermieter“ genannt) in Anspruch genommen wird. Der Mieter stellt den Vermieter diesbezüglich auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermassen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.

 

3. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, ist der jeweilige Mietgegenstand, so dessen Neuwert mindestens CHF 2.700,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts, in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Massgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB 1998), versichert. Auch mit einbezogen in die zusätzlichen Vereinbarungen sind besondere Bedingungen und Vereinbarungen. Die Einbeziehung erfasst ausschliesslich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser AMB 1998 bzw. der getroffenen Zusatzvereinbarungen als versichert gelten. Der Mietgegenstand ist dann gegen unvorhergesehene Schäden wie Brand, Explosion, Vandalismus wie auch gegen Maschinenbruch (lt. AMB 1998) und Abhandekommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub versichert. Zubehör und Ersatzteile sind mitversichert wenn diese unter Verschluss verwahrt oder an der Mietsache ordentlich befestigt sind. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Massgabe der jeweils geltenden Preisliste des Vermieters, bezogen auf die angegebenen Mietpreise laut gültiger Preisliste, je nach Dauer. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschliesslich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Tag in voller Höhe zu zahlen. Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung wie vorstehend angeführt, ist die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter für Schäden am Mietgegenstand, die den AMB 1998 unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf den nachfolgenden angeführten Betrag je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) beschränkt: Selbstbehalt des Mieters je Schadenfall

 

Kategorie A CHF 1.200,00

Kategorie B CHF 2.400,00

Kategorie C CHF 4.500,00

 

Der Mieter haftet hingegen weiterhin unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand hingegen grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters für einen den AMB 1998 unterfallenden Schaden nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die vorstehenden Beträge (Selbstbeteiligungen) beschränkt. Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den AMB 1998 unterliegen, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den AMB 1998 besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifen- oder Gummikettenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, dieser Schaden ist Folge (der Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäss den AMB 1998 versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Auch besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes entstehen oder die während einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) gelten nicht, wenn der Mieter seinen Pflichten bei Schäden am Mietgegenstand nicht ordnungsgemäss nachkommt. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung die Konditionen für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Massgabe der AMB 1998 abzuändern. Der Vermieter ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden demjeweiligen Versicherer zur Schadensregulierung anzumelden.

 

4. Sollte der jeweilige Mietgegenstand durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mieter nicht in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Massgabe der AMB 1998 einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter CHF 2.700,00 ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten des Vermieters als Begünstigten des Versicherungs-vertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (z.B. Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung, etc.) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Vermieter sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab CHF 2.700,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den AMB 1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zum Vermieter voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit greifen dann im Verhältnis zum Vermieter nicht.

 

5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschliessen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Vermieter gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.

 

6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung an dem Vermieter ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung an den Vermieter ab, soweit dieser Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Die Huppenkothen Baumaschinen AG nimmt die vorgenannten Abtretungen an.

 

7. Sämtliche vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Massgabe der AMB 1998 gemäss gelten ausschliesslich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Schweiz.